Seine diesbezüglichen Aussagen sind deshalb als unglaubhafte Schutzbehauptung zu qualifizieren. Weiter konnte der Beschuldigte auch nicht überzeugend darlegen, wieso er die Buchhaltungsunterlagen nicht einfach zurückgab. Auf entsprechende Frage führte er aus, C.________ habe ihm verschiedene Sachen anhängen wollen. Er, der Beschuldigte, habe gewusst, dass er irgendeinmal die Unterlagen zurückgeben müsse. Aber in diesem Moment habe er nicht gewusst, zu was C.________ alles fähig sei. Aus diesem Grund seien die Unterlagen bei ihm geblieben (pag. 1671 Z. 7 ff.).