Im Übrigen ist für die Kammer auch kein logischer Zusammenhang zwischen der angeblichen Drohung und der Einstellung der Buchführung erkennbar bzw. es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte aufgrund einer Bedrohung hätte aufhören sollen, eine Buchhaltung zu führen. Vielmehr müsste eine allfällige Drohung für den Beschuldigten doch gerade Anlass gewesen sein, die Buchhaltung pflichtgemäss zu erledigen und sich ja nichts zu Schulden kommen zu lassen. Seine diesbezüglichen Aussagen sind deshalb als unglaubhafte Schutzbehauptung zu qualifizieren.