36 vgl. dazu auch die Erwägungen der Vorinstanz, pag. 1786, S. 64 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Im Übrigen ist für die Kammer auch kein logischer Zusammenhang zwischen der angeblichen Drohung und der Einstellung der Buchführung erkennbar bzw. es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte aufgrund einer Bedrohung hätte aufhören sollen, eine Buchhaltung zu führen.