Z. 30 ff.). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass es sich dabei um einen stereotypen und letztlich wenig überzeugenden Erklärungsversuch handelt. Der Beschuldigte konnte auch nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er, wenn es tatsächlich zu solchen Drohungen gekommen wäre, nicht bei der Polizei Anzeige erstattete. So gab er auf die Frage, warum er keine Strafanzeige gegen C.________ eingereicht habe, zunächst zu Protokoll, dass er einen gewissen Respekt gehabt und das Problem klein habe halten wollen (pag. 1671 Z. 1 ff.). Andererseits führte er aus, dass sein Anwalt ihm geraten habe, die Polizei zu rufen, er habe sich aber nicht getraut (pag. 1671 Z. 3 ff.;