295 Z. 42 f.]). Was C.________ anbelangt, so war dieser zwar ebenfalls nach wie vor Geschäftsführer der E.________ (GmbH), aufgrund seines Aufenthaltes in der Justizvollzugsanstalt Witzwil war er allerdings – wie bereits mehrfach ausgeführt – faktisch handlungsunfähig. Sachverhaltsmässig ist somit erstellt, dass der Beschuldigte der einzige der drei im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer war, welcher für die Organisation der Buchführung zuständig und faktisch auch dazu in der Lage war. Wie bereits festgehalten, gab der Beschuldigte selber von Anfang an zu, dass nach dem Mandatsentzug von V.________ keine Buchhaltung mehr geführt worden sei (pag. 332 Z. 139 f., pag.