412 ff.) nicht unterzeichnet hatte (vgl. pag. 414). Weiter ist der Verteidigung zwar insofern beizupflichten, als dass T.________ während der angeklagten Deliktszeit ebenfalls Geschäftsführer der E.________ (GmbH) war (vgl. pag. 58). Er war jedoch unbestrittenermassen mit anderen Aufgaben betraut, mit der Buchhaltung hatte er nie etwas zu tun (vgl. dazu die Aussagen von C.________ [pag. 391 Z. 87 f., pag. 422 Z. 290 ff.] sowie diejenigen von T.________ selber [pag. 295 Z. 42 f.]).