Wesentlich ist vielmehr der Handelsregisterauszug (pag. 58), gemäss welchem der Beschuldigte bis zur Konkurseröffnung am 27. November 2014 als Geschäftsführer und Gesellschafter eingetragen war. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte im Widerspruch zum angeblich beabsichtigten Rücktritt als Geschäftsführer bis zur Konkurseröffnung im Besitz der Buchhaltungsunterlagen blieb, mithin faktisch die Verfügungsmacht über die Entscheidung, ob Buch geführt wurde oder nicht, behielt. Im Übrigen war dem Beschuldigten bekannt, dass C.________ den von ihm aufgesetzten Vertrag betreffend Übertragung von Stammanteilen der E.________ (GmbH) (pag. 412 ff.) nicht unterzeichnet hatte (vgl. pag.