35 Entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 1884) trifft nicht zu, dass der Beschuldigte bereits am 18. August 2014 demissionierte. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist das Schreiben des Beschuldigten vom 18. August 2014, mit welchem er seinen Rücktritt als Mitglied der Geschäftsführung erklärte (pag. 411), unbeachtlich (vgl. pag. 1787, S. 65 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Wesentlich ist vielmehr der Handelsregisterauszug (pag.