trotz gesetzlich obliegender Pflicht nicht dafür gesorgt, dass die Geschäftsbücher weiterhin ordnungsgemäss geführt worden seien, nachdem dem ehemaligen Buchhalter der Firma, V.________, anfangs 2014 das Mandat für die Buchhaltung entzogen worden sei, sodass die Vermögenslage bei Konkurseröffnung nur schwer oder überhaupt nicht habe eruiert werden können (pag. 1416). 13.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass dem Buchhalter V.________ im Februar 2014 das Mandat entzogen wurde, die Buchhaltungsunterlagen über die Ehefrau von C.________ dem Beschuldigten übergeben wurden (vgl. pag.