Konkret wird dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht, er habe in seiner Rolle als Geschäftsführer der E.________ (GmbH) trotz gesetzlich obliegender Pflicht nicht dafür gesorgt, dass die Geschäftsbücher weiterhin ordnungsgemäss geführt worden seien, nachdem dem ehemaligen Buchhalter der Firma, V.________, anfangs 2014 das Mandat für die Buchhaltung entzogen worden sei, sodass die Vermögenslage bei Konkurseröffnung nur schwer oder überhaupt nicht habe eruiert werden können (pag.