Vielmehr besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass die R.________ (GmbH) mit der Realisierung des Projekts Q.________ mit Sicherheit einen Gewinn erzielte, wobei die Gewinnhöhe betragsmässig offen bleiben muss. Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift ist somit erwiesen.