Im Übrigen hätte der Beschuldigte das Projekt Q.________ sicher nicht um jeden Preis für die eigene GmbH abwerben wollen, wenn er nicht fest mit einem gewinnbringenden Geschäft gerechnet hätte. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass die Aussage des Beschuldigten, C.________ habe die E.________ (GmbH) verkaufen wollen, weshalb er das Projekt Q.________ mit der R.________ (GmbH) übernommen habe, eine reine Schutzbehauptung darstellt. Vielmehr besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass die R.________ (GmbH) mit der Realisierung des Projekts Q.__