Demgegenüber wurde über die E.________ (GmbH) – nota bene letztlich zufolge einer Betreibung wegen des geringen Rechnungsbetrages von CHF 6‘807.20 – der Konkurs eröffnet (vgl. pag. 324 «C. Konkursgründe»). Hinzu kommt, dass in Zusammenarbeit der Geschäftspartner R.________ (GmbH) und S.________ (AG) nach Abschluss des Projekts Q.________ weitere Projekte realisiert wurden (vgl. dazu die glaubhaften Angaben von AQ.________, pag. 575 Z. 53 ff.). Auch daraus kann geschlossen werden, dass das Projekt Q.________ gewinnbringend gewesen sein muss, ansonsten die R.________ (GmbH) kaum ein Interesse an einer weiteren Zusammenarbeit gehabt hätte.