413) – dies geschah nota bene vor Unterzeichnung der Werkverträge im Namen der R.________ (GmbH). Ebenfalls mit Blick auf die rechtliche Würdigung bzw. im Zusammenhang mit dem Tatbestandserfordernis des Vermögensschadens, stellt sich die Beweisfrage, ob die E.________ (GmbH) durch das Handeln des Beschuldigten einen Vermögensschaden im Sinne eines entgangenen Gewinns erlitten hat (vgl. dazu die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1883 f.). In Bezug auf die Bezifferung eines allfälligen Gewinnbetrags steht zunächst fest, dass rein buchhalterisch kein solcher ausgewiesen ist.