Es handelt sich dabei um eine offensichtliche Lüge. Ausserdem nahm der Beschuldigte selber die hiervor bereits erwähnte Treuepflicht der Gesellschafter der E.________ (GmbH) in den Vertrag über die Abtretung von Stammanteilen vom 18. August 2014 auf (vgl. pag. 413) – dies geschah nota bene vor Unterzeichnung der Werkverträge im Namen der R.________ (GmbH).