__ (GmbH) sperrte (pag. 395 Z. 267 f.) und den Beschuldigten überdies am 29. September 2014 anzeigte (vgl. pag. 2), sprechen für sich. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung, insbesondere den subjektiven Tatbestand, hält die Kammer sodann fest, dass der Beschuldigte in der Konkurseinvernahme vom 28. Januar 2015 «im Wissen davon [recte: darum], dass die R.________ (GmbH) im Juli 2014 mit gleichem Firmenzweck gegründet wurde» zu Protokoll gab, es seien keine Arbeiten oder Beweglichkeiten der Konkursitin auf die R.________ (GmbH) übernommen worden (pag. 327). Es handelt sich dabei um eine offensichtliche Lüge.