33 wonach kein Konkurrenzverbot vereinbart worden sei (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1884), nicht gehört werden. Die Tatsachen schliesslich, dass C.________ unmittelbar nachdem er erfahren hatte, dass das Projekt Q.________ von der R.________ (GmbH) ausgeführt wurde, – gemäss seinen glaubhaften Angaben eineinhalb Monate nach Projektvergabe (vgl. pag. 417 Z. 52 ff.), d.h. ca. Mitte August 2014 – den Zugriff des Beschuldigten auf das Geschäftskonto der E.________ (GmbH) sperrte (pag.