Da die R.________ (GmbH) zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der E.________ (GmbH) mit der S.________ (AG) die Vertragsverhandlungen aufnahm, noch gar nicht gegründet war, kann er sich gar nie in der geltend gemachten ausweglosen Zwicklage befunden haben. Ausserdem verweist der Beschuldigte selber im von ihm verfassten Vertrag betreffend die Übertragung von Stammanteilen der E.________ (GmbH) (pag. 412) auf die statutarischen Treuepflichten und Konkurrenzverbote für die Gesellschafter (vgl. pag. 413). Damit können auch die Vorbringen der Verteidigung,