Auch diese Tatsache spricht wiederum dafür, dass der Beschuldigte die Übernahme des Projektes mit der eigenen, zu diesem Zweck zuvor zu gründenden GmbH von langer Hand geplant hatte. Damit verläuft auch das Argument der Verteidigung, wonach sich der Beschuldigte quasi in einer ausweglosen Situation befunden habe, weil er als Geschäftsführer sowohl gegenüber der E.________ (GmbH), als auch in Bezug auf die R.________ (GmbH) eine Treuepflicht gehabt habe (vgl. dazu die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1884), ins Leere. Da die R.________ (GmbH) zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der E.______