__ (GmbH) zu vergeben. Brisant ist in diesem Zusammenhang auch, dass die R.________ (GmbH) zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme noch gar nicht gegründet war – sie wurde erst am 14. Juli 2014 ins Tagebuch des Handelsregisters eingetragen (vgl. pag. 61) –, der R.________ (GmbH) zu diesem Zeitpunkt aber bereits der Werkvertrag vom 11. Juni 2014 für die Gipserarbeiten vorlag (vgl. pag. 233 ff., worauf die R.________ (GmbH) als Unternehmerin aufgeführt ist). Auch diese Tatsache spricht wiederum dafür, dass der Beschuldigte die Übernahme des Projektes mit der eigenen, zu diesem Zweck zuvor zu gründenden GmbH von langer Hand geplant hatte.