Dadurch, dass er bereits im Juni 2014 bzw. sofort nach Erhalt des Zuschlages und noch vor der Unterzeichnung der Werkverträge am 4. September 2014 mit der Ausführung der Arbeiten begann (vgl. pag. 233, pag. 239, pag. 577 Z. 154 ff.), sicherte er sich zusätzlich ab, zumal es der Bauherrin angesichts der bereits begonnen Arbeiten sicherlich schwerer gefallen bzw. mit Umständen verbunden gewesen wäre ihm bzw. der R.________ (GmbH) den Auftrag wieder zu entziehen und stattdessen an die E.________ (GmbH) zu vergeben.