Die objektiven Beweismittel stimmen wiederum bzw. auch in zeitlicher Hinsicht mit den Angaben von AQ.________ überein, welcher aussagte, die ersten Arbeiten seien irgendeinmal im Sommer 2014, wohl im Juni, durch die R.________ (GmbH) ausgeführt worden, wobei bereits Arbeiten ausgeführt worden seien, bevor der Beschuldigte alle Verträge unterzeichnet gehabt habe (pag. 577 Z. 154 ff., Z. 162 f.) – die bereits zitierten Werkverträge datieren vom 11. Juni 2014, 25. August 2014 und 2. September 2014. Abgesehen davon sind diese Angaben von AQ.________ auch bereits in sich stimmig und es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb AQ.________ hätte falsche Angaben machen sollen.