Denn hätte C.________ die E.________ (GmbH) tatsächlich unbedingt loswerden wollen, so hätte er wohl einen Verkauf wenn schon bereits vor seinem längeren Gefängnisaufenthalt geplant und nicht noch zuerst den Beschuldigten als seine Vertretung organisiert, eingearbeitet und nota bene zu 50% am Unternehmen beteiligt. C.________ gab zudem glaubhaft an, erst im Nachhinein erfahren zu haben, dass die R.________ (GmbH) anstelle der E.________ (GmbH) die Werkverträge übernommen hatte. Er habe beim Bauleiter der Firma AP.________ (AG) nachgefragt was los sei, nachdem er nach eineinhalb Monaten noch immer kein Akonto auf dem Konto gehabt habe.