31 tet hätte. Auf diesen Widerspruch angesprochen, konnte der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine nachvollziehbare Erklärung dafür liefern und verstieg sich in Ausflüchte (vgl. pag. 1673 Z. 23 ff. und Z. 28 ff.). Auch die vermeintliche Erklärung des Beschuldigten, wonach C.________ aus dem Geschäft habe aussteigen und sich auf anderen Sachen konzentrieren wollen, vermag nicht zu überzeugen (vgl. pag. 1673 Z. 19 ff.). Denn hätte C._____