1661 Z. 31 f.). In anderem Zusammenhang hatte er denn auch nachvollziehbar und glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass er die GmbH für seine Familie, insbesondere für seinen Sohn T.________ aufgezogen habe, was ebenfalls gegen Verkaufsabsichten spricht. Und schliesslich wäre ein Verkauf der E.________ (GmbH) zu diesem Zeitpunkt bzw. kurz vor dem lukrativen Zuschlag für einen Werkvertrag mit einem Auftragsvolumen von rund einer halben Million nach Auffassung der Kammer schlicht auch nicht logisch gewesen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass C.________ mit dem Verkauf zumindest bis nach Abschluss der Verträge zugewar-