__ (AG) verkaufen wollte. Und auch der Beschuldigte selber konnte auf Nachfrage der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin hin keine genaueren Angaben zum angeblichen Verkauf der E.________ (GmbH) machen (vgl. pag. 1668 Z. 34 ff.). Seine diesbezüglichen Angaben sind somit als reine Schutzbehauptung abzutun. Sie stehen ausserdem im Widerspruch zu den Angaben des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach C.________ das Projekt ja gar nicht habe übernehmen können, weil er ja im Gefängnis gewesen sei (pag. 1668 Z. 25).