Zunächst ist der Tatbestand der Veruntreuung kein Dauerdelikt, womit kein Deliktszeitraum angeklagt werden kann. Wenn schon hätte der Deliktszeitpunkt auf das Datum der Einlösung des Porsches auf den Namen des Beschuldigten (trotz Kaufes des Porsches für die E.________ (GmbH)) festgelegt werden müssen. Zudem ist die Anklageschrift in der Formulierung insofern missverständlich, als dass nicht klar ist, ob dem Beschuldigten die Veruntreuung einer Sache (des Porsches) oder von Vermögenswerten (Gesellschaftsvermögen bzw. dem vom Konto der E.________ (GmbH) bezogenen Geld) vorgeworfen wird.