Der angeklagte Sachverhalt ist somit nicht erstellt und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Veruntreuung, evtl. der Misswirtschaft, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 4. November 2013 und dem 24. Oktober 2014 in Langenthal und anderswo, freizusprechen. Der Vollständigkeit halber weist die Kammer im Zusammenhang mit diesem Anklagesachverhalt auf die folgenden problematischen Punkte in der Anklageschrift hin: Zunächst ist der Tatbestand der Veruntreuung kein Dauerdelikt, womit kein Deliktszeitraum angeklagt werden kann.