(GmbH), da beweismässig in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass letztere ihm ein entsprechendes Darlehen gewährt hatte, ist sachverhaltsmässig eine Aneignung durch den Beschuldigten zwecks persönlicher Bereicherung ebenfalls zu verneinen. Der angeklagte Sachverhalt ist somit nicht erstellt und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Veruntreuung, evtl. der Misswirtschaft, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 4. November 2013 und dem 24. Oktober 2014 in Langenthal und anderswo, freizusprechen.