Die Geldmittel zur Bezahlung des Kaufpreises schliesslich stammten zwar tatsächlich aus dem Gesellschaftsvermögen der E.________ (GmbH), da beweismässig in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass letztere ihm ein entsprechendes Darlehen gewährt hatte, ist sachverhaltsmässig eine Aneignung durch den Beschuldigten zwecks persönlicher Bereicherung ebenfalls zu verneinen.