___ (GmbH), sondern als Privatperson für sich selber erwarb. In zivilrechtlicher Hinsicht ging das Eigentum am Porsche mit dem Kauf auf den Beschuldigten über, weshalb sachverhaltsmässig auch nicht von einer unrechtmässigen Überführung des Fahrzeugs in seinen Privatbesitz gesprochen werden kann. Die Geldmittel zur Bezahlung des Kaufpreises schliesslich stammten zwar tatsächlich aus dem Gesellschaftsvermögen der E.___