29 pag. 1756, S. 34 erstinstanzliche Urteilsbegründung) berechtigt war, diesen auf seinen Bruder und anschliessend auf die R.________ (GmbH) zu übertragen. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass der angeklagte Sachverhalt insofern nicht erstellt ist, als der Beschuldigte den Porsche nicht in seiner Rolle als Geschäftsführer für die E.________ (GmbH), sondern als Privatperson für sich selber erwarb.