von ihm CHF 50‘000.00 verlange). Dass die zivilrechtliche Schuld des Beschuldigten der E.________ (GmbH) gegenüber somit weiter besteht, ändert indessen nichts an der Tatsache, dass der Beschuldigte als rechtmässiger Eigentümer die Verfügungsmacht über den Porsche innehatte und damit entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. pag. 1754 f., S. 32 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung sowie