(AG) ins Eigentum des Beschuldigten über. Offenbar bezahlte der Beschuldigte die vom Geschäftskonto der E.________ (GmbH) bezogene Summe in der Folge nicht zurück (vgl. dazu die Aussagen von C.________, wonach er den Beschuldigten aufgefordert habe, den Betrag zurückzuzahlen [pag. 390 Z. 30 ff., pag. 394 Z. 252 ff.] sowie die hektischen SMS- Konversation zwischen dem Beschuldigten und seinem Bruder [pag. 104 f.], woraus hervor geht, dass der Beschuldigte am 27. August 2014 schrieb, dass er den Verkauf des Porsches noch gleichentags erledigen müsse, weil C.________ von ihm CHF 50‘000.00 verlange).