_, wonach vereinbart worden sei, der Beschuldigte müsse das Geld zurückzahlen, in sich stimmig, nachvollziehbar, lebensnah und damit glaubhaft. Gestützt darauf ist somit in dubio pro reo davon auszugehen, dass C.________ dem Beschuldigten im Namen der E.________ (GmbH) für den Kauf des Porsches zumindest ein Darlehen gewährte, damit der Beschuldigte den Porsche für sich selber als Privatperson kaufen konnte. Damit ging der Porsche mit Kauf vom 4. November 2013 zivilrechtlich vom Eigentum der AM.________ (AG) ins Eigentum des Beschuldigten über.