So wäre ein Bonus in der Höhe von CHF 42‘000.00 bei einem vereinbarten Jahreslohn von CHF 60‘000.00 – nota bene nach bloss dreimonatiger alleiniger Geschäftsführung – absolut unverhältnismässig. Ausserdem war es um die E.________ (GmbH) in finanzieller Hinsicht kaum so gut bestellt, als dass sie sich die Auszahlung von derart hohen Boni hätte leisten können. Hingegen sind die Angaben von C.________, wonach vereinbart worden sei, der Beschuldigte müsse das Geld zurückzahlen, in sich stimmig, nachvollziehbar, lebensnah und damit glaubhaft.