(GmbH) zwecks Kaufes des Porsches einverstanden war. Die Kammer erachtet die diesbezüglichen Aussagen als glaubhaft und stellt darauf ab. Hingegen pflichtet die Kammer der Vorinstanz insofern bei, als dass der Porsche im Wert von mehr als CHF 40‘000.00 kaum als eine Art Bonus oder gar ein Geschenk an den Beschuldigten gegangen sein kann, die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten sind nicht glaubhaft (vgl. dazu pag. 1756 f., S. 34 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). So wäre ein Bonus in der Höhe von CHF 42‘000.00 bei einem vereinbarten Jahreslohn von CHF 60‘000.00 – nota bene nach bloss dreimonatiger alleiniger Geschäftsführung – absolut unverhältnismässig.