Es war so vereinbart.». C.________ seinerseits gab in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihn betreffend die CHF 70‘000.00, resp. CHF 44‘000.00 gefragt. Er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle das Auto nehmen, wenn es ihm gefalle, er müsse das Geld aber zurückgeben (pag. 1659 Z. 14 f.). Die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen von C.________ widersprechen sich somit lediglich in Bezug auf die Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht. Hingegen sind sich der Beschuldigte und C.________ einig, dass letzterer mit dem Bezug des Geldes ab dem Geschäftskonto der E.________ (GmbH) zwecks Kaufes des Porsches einverstanden war.