Schliesslich ist gestützt auf die sich in den Akten befindlichen Kopien des Fahrzeugausweises (pag. 97 ff.) auch erstellt, dass der Porsche vom 5. November 2013 bis am 28. August 2014 auf den Beschuldigten eingelöst war, vom 28. August 2014 bis am 1. September 2014 der Bruder des Beschuldigten, AN.________, als Halter eingetragen war und der Porsche am 24. Oktober 2014 schliesslich – wiederum mit dem ursprünglichen Kennzeichen G.________ – auf die R.________ (GmbH) als Halterin übertragen wurde.