Dass es der Beschuldigte war, welcher den Kauf des Porsches jedenfalls faktisch abwickelte – sei es als Privatperson oder sei es in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der E.________ (GmbH) – und diesen anschliessend in seinen Besitz nahm, ist nicht nur unbestritten, sondern auch durch die bereits erwähnten Aufnahmen der Tausendernoten sowie die ebenfalls auf seinem Mobiltelefon sichergestellten Fotos vom 4. November 2013, auf welchen der Porsche mit Kontrollschild G.________ zu sehen ist (pag. 95 f.), belegt. Schliesslich ist gestützt auf die sich in den Akten befindlichen Kopien des Fahrzeugausweises (pag.