Auf der Rechnungskopie ist die Adresse der E.________ (GmbH) vermerkt, was jedoch noch nicht bedeutet, dass diese Eigentümerin des Porsches Cayenne wurde. Die Kammer hält fest, dass es sich entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. pag. 1753 f., S. 31 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung) nämlich gerade nicht um die Kopie eines Kaufvertrages handelt. Dass es der Beschuldigte war, welcher den Kauf des Porsches jedenfalls faktisch abwickelte – sei es als Privatperson oder sei es in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der E.______