Weder in den Buchhaltungsunterlagen der E.________ (GmbH), noch in den Privatunterlagen des Beschuldigten fänden sich Dokumente, die darauf schliessen lassen würden, dass das Fahrzeug im Namen der E.________ (GmbH) an AN.________ oder ein Vermögenswert im Zusammenhang mit dem Fahrzeug disponiert worden wäre. Daraus folge, dass sich der Beschuldigte Gesellschaftsvermögen zwecks persönlicher Bereicherung und ohne jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit angeeignet habe (pag. 1413 f.). Dadurch habe der Beschuldigte die E.___