26 Die Kammer hält deshalb zusammenfassend fest, dass aus den Akten keinerlei Bezug zwischen den getätigten Bargeldbezügen und der Geschäftstätigkeit der E.________ (GmbH) ersichtlich ist und der Beschuldigte das Fehlen von Quittungen für den Betrag von CHF 66‘695.10 auch nicht nachvollziehbar erklären konnte. Die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt als erstellt; insbesondere, dass der Beschuldigte das bezogene Bargeld für private Zwecke verwendete. 11.5 Porsche Cayenne (Ziff. I.1.1. der Anklageschrift) 11.5.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift