Hingegen ist der Nachweis, für was der Beschuldigte das Geld im Anschluss tatsächlich verwendete, für die Prüfung des Tatbestandes der Veruntreuung nicht erforderlich. Ein solcher Beweis wäre unter Umständen auch gar nie möglich, wenn der Beschuldigte das Geld beispielsweise gar nicht ausgegeben, sondern nach wie vor für sich persönlich aufbewahrt oder es zum Beispiel in kleinen Teilbeträgen für den Lebensunterhalt verwendet hätte. Ein solches Verhalten wäre jedoch selbstredend genauso strafbar.