keine Umkehr der Beweislast vor. Die Verteidigung verkennt, dass dem Beschuldigten mit Blick auf die rechtliche Würdigung lediglich nachgewiesen werden muss, dass er Gelder der GmbH ohne Rechtsgrund und ohne Zusammenhang zu deren Geschäftstätigkeit bezog. Hingegen ist der Nachweis, für was der Beschuldigte das Geld im Anschluss tatsächlich verwendete, für die Prüfung des Tatbestandes der Veruntreuung nicht erforderlich.