Weshalb Barzahlungen in der Höhe von CHF 66‘695.10 nicht hätten quittiert werden sollen, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Damit kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte das vom Geschäftskonto bezogene Bargeld für die Bezahlung von Subunternehmern verwendete, seine entsprechenden Aussagen sind blosse Schutzbehauptungen, mithin unglaubhaft. Entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung liegt (vgl. pag. 1882) keine Umkehr der Beweislast vor.