(GmbH), zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass die unbelegten Bargeldbezüge in diesem Umfang Lohncharakter aufwiesen. Nach Abzug dieses Betrages verbleiben noch Bargeldbezüge in der Höhe von CHF 66‘695.10 (CHF 101‘945.10 – CHF 35‘250.00), welche nicht belegt sind bzw. in Bezug auf welche eine geschäftliche Verwendung fraglich ist. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte Folgendes zu Protokoll (pag. 1666 Z. 2 ff.): «Mit diesem Geld habe ich Subunternehmen bezahlt. Ich habe eigentlich das gleiche gemacht, was mir Herr C.________ gesagt hat. Seit dem Moment als er in Witzwil war, habe ich tagtäglich mit ihm telefoniert.