gestützt auf die glaubhaften Angaben von C.________ (pag. 420 Z. 175 f.) sowie den Arbeitsvertrag vom 1. März 2013 (pag. 525 f.) geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte einen monatlichen Lohnanspruch von CHF 5‘000.00 hatte. Für den relevanten Zeitraum vom 1. August 2013 bis am 31. August 2014 hatte er mithin Anspruch auf insgesamt