Damit ergibt sich ein Betrag von CHF 101‘945.10 für welchen gemäss Buchhaltung keine Quittungen vorliegen (CHF 371‘964.72 - CHF 228‘019.62 - CHF 42‘000.00). Zu Gunsten des Beschuldigten ist weiter dessen Lohnanspruch zu berücksichtigen (vgl. dazu den Kontoauszug des Geschäftskontos der E.________ (GmbH) bei der P.________, woraus hervor geht, dass C.________ und T.________ auch immer wieder Bargeldbezüge in unterschiedlicher Höhe getätigt bzw. ihren Lohn bar ab diesem Konto bezogen hatten [pag. 1127 ff.] bzw. die entsprechenden Aussagen von C.________ [pag. 421 Z. 225 ff.]); gestützt auf die glaubhaften Angaben von C.___