1659 Z. 9 f.), als auch dem Beschuldigten (pag. 1669 Z. 38 ff.) bewusst, dass jede Barzahlung mit einer Quittung belegt werden musste. In den Buchhaltungsunterlagen der E.________ (GmbH) (vgl. gelber Bundesordner E.________ (GmbH), Buchhaltung 2013 und sowie blauer Bundesordner Buchhaltung bis 31.07.2014) finden sich denn auch Quittungen für die «echten Rechnungen» gemäss der polizeilichen Zusammenstellung (vgl. pag. 170 ff.). Diese Quittungen wurden sowohl durch die Vorinstanz, als auch durch die Kammer eingehend geprüft. Gestützt darauf kommt die Kammer zum Schluss, dass für einen Betrag von total CHF 228‘019.62 Quittungen vorliegen.